Drucksache - 08-30-011-2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hammer a. d. Uecker beschließt in ihrer Sitzung am 26.06.2025 die 1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hammer a. d. Uecker.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja

 

Nein x

 

Gesamtkosten der Maßnahme

Einzahlungen/ Erträge (Zuschüsse u. ä.)

Finanzierung durch Haushalt

Jährliche laufende Belastung

(Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzgl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen)

Produkt/ Sachkonto:

 

 

 

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Begründung

Die Feuerwehr Hammer a. d. Uecker übernimmt eine Vielzahl an Aufgaben im Bereich des

Brandschutzes, der technischen Hilfeleistung und des vorbeugenden Gefahrenschutzes.

Neben der akuten Gefahrenabwehr ist insbesondere die Durchführung von

Brandsicherheitswachen eine wichtige präventive Maßnahme, um Brände zu verhindern

und die Sicherheit von Veranstaltungen sowie besonderen betrieblichen Aufgaben zu

gewährleisten.

 

Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden

Organisationen entstandenen Kosten ist unter Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 7

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrschG) der Versanstalter für die

Brandsicherheitswache nach § 21 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet. Der Kostenersatz ist unter

Anwendung des § 25 Abs. 3 durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalsätze

festgesetzt werden.

 

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Anlagen

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