Drucksache - 00-60-095-2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Torgelow über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB Nr. 08/2025 „Försterkamp II“
- Status:
- öffentlich (Drucksache freigegeben)
- Drucksachenart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Paul Berndt
- Verantwortlich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Unterbrochen
|
|
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Stadt Torgelow
|
Vorberatung
|
|
|
|
11.11.2025
| |||
|
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss der Stadt Torgelow
|
Vorberatung
|
|
|
●
Geplant
|
|
Stadtvertretung
|
Entscheidung
|
|
|
|
09.12.2025
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt in ihrer Sitzung am 09.12.2025 auf der Grundlage des § 25 Absatz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch die Satzung der Stadt Torgelow über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB Nr. 08/2025 „Försterkamp II“.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Begründung
Im Bereich Försterkamp besteht seit dem Jahr 1999 eine Vorkaufsrechtssatzung. Diese wurde teilweise bereits umgesetzt. Mehr als die Hälfte der Flächen des Försterkamps befinden sich im Eigentum der Stadt Torgelow.
Im Jahr 2010 wurde das Industrie- und Gewerbegebiet Borkenstraße erschlossen, wodurch sich die Voraussetzungen für den Försterkamp noch einmal geändert haben. Einige Flächen aus der Satzung aus dem Jahr se1999 werden nicht mehr benötigt. Zur Schaffung von Rechtsicherheit wird die Satzung mit Beschluss Nummer 00-60-096-2025 aufgehoben und mit diesem Beschluss wird eine neue Satzung, „Försterkamp II“, beschlossen.
Langfristig ist vorgesehen, den Försterkamp als Reservefläche für ein Industriegebiet zu ertüchtigen. Die bauleitplanerischen Voraussetzungen wurden mit dem Flächennutzungsplan bereits geschaffen. Nach Erwerb der in der Satzung „Försterkamp II“ benannten Flächen ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Die Erschließung des Försterkamps ist ein zentrales Ziel des im Juni 2025 beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK).
Zur Sicherung der Flächen benötigt die Stadt eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch. Das gewöhnliche Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht ermöglicht es der Stadt bei einem Verkauf der Flächen an einen weiteren privaten Eigentümer in den Vertrag einzusteigen und den Käufer zu gleichen Konditionen zu ersetzen. Sodass die Stadt ihre Planungsabsichten umsetzen kann.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,6 MB
|
