Drucksache - 04-60-017-2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände (WBV - Satzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache freigegeben)
- Drucksachenart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Paul Berndt
- Verantwortlich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Heinrichswalde
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Entscheidung
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19.11.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heinrichswalde beschließt in ihrer Sitzung am 19.11.2025 die Neufassung der Satzung der Gemeinde Heinrichswalde über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ Friedland (WBV–Satzung).
Begründung
Der Wasser- und Bodenverband „Landgraben“ in Friedland unterhält, unter anderem für die Gemeinde Heinrichswalde, die gemeindlichen Gewässer 2. Ordnung. Diese umfassen Gräben, Deiche, Rohrleitungen etc. Die bestehenden Grabensysteme und Entwässerungsanlagen dienen der Sicherung der Flächentrockenhaltung im Gemeindegebiet. Sollten Sie ausfallen, bestünde in vielen Bereichen die Gefahr einer Wiedervernässung (Moore) oder zumindest einer durch Niederschlagswasser bedingten Einschränkung der Grundstücksnutzbarkeit.
Für die Erfüllung der Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes erhebt dieser Beiträge von seinen Mitgliedern (z.B. der Gemeinde Heinrichswalde). Dabei zahlt die Gemeinde Heinrichswalde außer für ihre eigenen Grundstücke auch für alle anderen Grundstücke im Gemeindegebiet. Die Umlage der Beiträge auf die Grundstückseigentümer muss im Rahmen einer Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung dieser Beiträge erfolgen. Eine Ausnahme bilden die Grundstücke, der dinglichen Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes, da diese direkt vom WBV veranlagt werden. Dies ist jedoch die Ausnahme und umfasst in der Regel nur Behörden, Kirchen, Landwirte mit sehr vielen Flächen. Diese sind nicht Teil der Gebührenkalkulation bzw. der Satzung.
Seit der letzten Änderung der Gebührensatzung im Jahr 2021 wurden die Beiträge durch den Wasser- und Bodenverband erhöht, so dass die Gemeinde Heinrichswalde zur Deckung der Beiträge nun ebenfalls ihre Gebühren erhöhen muss.
Zusätzlich wird diese Erhöhung mit der Umstellung der Gebührenkalkulation und der Hebungsmodalitäten verbunden.
Bisher wurden die Gebühren von den katasterlichen Nutzungsarten und Größen der Grundstücke abhängig gemacht. Mutmaßlich versiegelte Grundstücke (z.B. Wohnbaufläche) wurden mit einer höheren Gebühr pro Quadratmeter belegt als unversiegelte Grundstücke, wie z.B. Ackerfläche. Dies hatte jedoch den Nachteil, dass die Nutzungsarten der Grundstücke mit hohem Aufwand erfasst und zugeordnet werden mussten und trotzdem im besten Fall nur Näherungswerte veranlagt wurden, denn die Nutzungsarten im Kataster sind in den allermeisten Fällen keine vor Ort aufgemessenen Werte, sondern Schätzungen aus Luftbildern, die das Katasteramt vornimmt.
Um das Erhebungsverfahren zu vereinfachen, folgt die Gemeinde Heinrichswalde dem Beispiel der Stadt Sternberg, welches durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) MV in Greifswald mit Urteil vom 04.03.2024 (Az. 3 LZ 715/21 OVG) bestätigt wurde.
Dabei wird folgende Gliederung unternommen:
Fläche pro Grundstück: bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
über 1.000 m² bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
über 3.000 m² bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten
Beträgt die Fläche eines Grundstückes mehr als 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.
Der Gebührensatz je Gebühreneinheit wurde nach erfolgter Gebührenkalkulation auf 8,63 € festgestellt.
Das OVG Greifswald führt zu dieser Art der Gebührenerhebung unter anderem folgendes aus:
„… Die Normierung eines Stufentarifs führt zwangsläufig zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie vorliegend die gleichhohe Gebührenbelastung unterschiedlich großer Grundflächen. Allerdings ist der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt ist, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Der Stufentarif wird von der Erwägung getragen, dass die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands allen in seinem Einzugsbereich liegenden Grundflächen potentiell zu Gute kommt, das Ausmaß des Vorteils im Einzelfall aber nur schwer oder gar nicht - insbesondere auch nicht anhand der jeweiligen Flächengröße quadratmetergenau - ermittelt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind, und zwar auch nicht im Vergleich zweier gleich großer Grundstücke. Dies rechtfertigt eine Satzungsregelung, die im Einzelfall dazu führt, dass etwa ein Gebührenschuldner, dessen Baugrundstück deutlich kleiner ist als 0,1 ha (= 1.000 m²), genau so viel Umlagegebühr zu zahlen hat wie ein Gebührenschuldner, dessen Baugrundstück genau 0,1 ha groß oder nur geringfügig kleiner ist. Beide Gebührenschuldner „profitieren" in vergleichbarer Weise von der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands (QVG Greifswald, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 67/10 -, Juris Rn. 19). Eine gestufte Gebührenstaffelung vermeidet zudem die unökonomische Erhebung von Kleinstbeträgen im Cent-Bereich (vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand05/2022, § 6 Anm. 13.4.4.1.1)
Die Gemeinde Heinrichswalde nimmt die Ausführungen des genannten Urteils des OVG Greifswald zur Grundlage für die Neufassung der WBV-Satzung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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93,4 kB
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