Drucksache - 00-10-102-2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur 1. Änderung der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Torgelow vom 07.12.2022
- Status:
- öffentlich (Drucksache freigegeben)
- Drucksachenart:
- Drucksache
- Federführend:
- Innere Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Anett Witthuhn
- Verantwortlich:
- Innere Verwaltung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Betriebsausschuss
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Vorberatung
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Unterbrochen
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Finanzausschuss der Stadt Torgelow
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Vorberatung
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Unterbrochen
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Hauptausschuss der Stadt Torgelow
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Vorberatung
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●
Geplant
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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09.12.2025
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Begründung
Der Umlagemaßstab für die Grundgebühr erfolgt nach Wohneinheiten, um so eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Grundkosten auf die Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Auch kleinere Gewerbeobjekte (Büros, Praxen, Ladengeschäfte), die sich in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden, werden gemäß § 5 Abs. 2 der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Torgelow ebenfalls wie Wohnungen behandelt.
Die Verteilung der Grundkosten nach Wohneinheiten findet ihre Grenze bei Großverbrauchern. Um diese nicht zu bevorteilen und nur wie eine Wohneinheit zu bewerten, wurde hier der Nenndurchfluss bzw. die Dauerdurchflussmenge des Wasserzählers als Ersatzbewertungsmaßstab zum Ansatz gebracht. Dies betrifft gemäß § 5 Abs. 3 der „Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Torgelow“ Grundstücke, die industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise (Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Verwaltungsgebäude) genutzt werden.
Im Trinkwasser ist dies genauso geregelt. Dabei entscheidet die Größe des Zählers über die Höhe des Grundpreises bzw. der Grundgebühr. Dies ist gerecht, da ein Betrieb mit vielen Beschäftigten oder mit einem großen Bedarf an Prozesswasser einen größeren Zähler hat und entsprechend mehr bezahlt, als ein Betrieb mit wenig Mitarbeitern oder der wenig bis kein Prozesswasser benötigt. Die Grundgebühr steigt hierbei linear proportional zur Zählergröße bzw. Durchflussmenge an.
Bisher betrug die Grundgebühr für die Schmutzwasserentsorgung für eine Wohneinheit 10,00 € netto pro Monat. Die Grundgebühr für den kleinsten Zähler Q3-4 (Dauerdurchfluss von bis zu 4 m³ pro Stunde) betrug bisher 20,00 € netto pro Monat. Dies bildet ein Verhältnis von 1:2 ab.
Für die Trinkwasserversorgung gilt ein Grundpreis für eine Wohneinheit von 5,00 € netto je Monat. Der Grundpreis für den Zähler Q3-4 beträgt hier ebenfalls 5,00 € netto je Monat und bildet somit ein Verhältnis von Wohnung zu Zähler von 1:1.
Diese unterschiedlichen Verhältnisse der Grundpreise im Trinkwasser bzw. der Grundgebühren im Schmutzwasser gilt es anzugleichen. Da die Verteilung der Grundkosten nach Wohneinheiten den Hauptmaßstab abbildet, soll dieser belassen werden. Der Ersatzmaßstab, Verteilung der Grundkosten nach Zählerdurch-flussmenge, soll entsprechend angepasst bzw. gleichgesetzt werden. Somit wird ab dem 01.01.2026 die Grundgebühr für die Schmutzwasserentsorgung für die Zählergröße Q3-4 auf 10,00 € netto je Monat abgesenkt und somit der Grundgebühr für die Wohneinheit gleichgesetzt.
Mit dieser Anpassung ist der Maßstab von Wohnungseinheit zu Zähler (1:1) in der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung gleich. Nachfolgend verändern sich die Grundgebühren linear für alle weiteren Zähler entsprechend ihrer Durchflussmenge. Die Mengengebühr für die zentrale Schmutzwasserentsorgung bleibt unverändert bei 3,69 €/m³. Ebenso bleibt die Grundgebühr für die zentrale Schmutzwasserentsorgung je Wohneinheit und Monat bei 10,00 €.
Die Anpassung der Grundgebühr nach der Zählergröße führt zu Mindereinnahmen von rund 65 Tsd. €.
Dies ist für den Eigenbetrieb „Abwasserbetrieb Torgelow“ vertretbar. Sollte die Kostenentwicklung eine erneute Anpassung der Abwassergebühren erforderlich machen, so wird die Kalkulation überarbeitet und die Abwassergebühren werden entsprechend angepasst.
Ab dem 01.01.2026 sollen folgende Grundgebühren für die Schmutzwasserentsorgung erhoben werden:
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netto (2025) EUR/Monat |
brutto (2025) EUR/Monat |
netto (2026) EUR/Monat |
brutto (2026) EUR/Monat |
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Grundgebühr je Wohneinheit |
10,00 |
10,00 |
10,00 |
10,00 |
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Grundgebühr für |
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Zählergröße Q3 4m³/h |
20,00 |
20,00 |
10,00 |
10,00 |
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Zählergröße Q3 10m³/h |
48,00 |
48,00 |
25,00 |
25,00 |
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Zählergröße Q3 16m³/h |
80,00 |
80,00 |
40,00 |
40,00 |
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Zählergröße Q3 25m³/h |
120,00 |
120,00 |
62,00 |
62,00 |
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Zählergröße Q3 40m³/h |
200,00 |
200,00 |
99,00 |
99,00 |
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Zählergröße Q3 63m³/h |
320,00 |
320,00 |
156,00 |
156,00 |
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Zählergröße Q3 100m³/h |
480,00 |
480,00 |
248,00 |
248,00 |
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Zählergröße Q3 160m³/h |
800,00 |
800,00 |
397,00 |
397,00 |
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Zählergröße Q3 250m³/h |
1.200,00 |
1.200,00 |
620,00 |
620,00 |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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107,3 kB
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